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Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die seit Jahren erwartete Änderung der Erbschafts- und Schenkungs-Steuer ist auf den Balearen seit 1. 1. 2007 in Kraft. Grundlage dafür, welche Vorschriften zur Anwendungen kommen, ist der Wohnsitz des Erblassers innerhalb der letzten 5 Jahre vor seinem Ableben. 

Die hier aufgeführten Regelungen gelten ausschliesslich in den Fällen, in denen das Erbe von einem Ehepartner auf den verbleibenden Partner oder von Eltern auf deren Kinder übertragen wird. Die Berechnungsgrundlage für die Erbschaftssteuern auf den Balearen ist seit dem 1. 1. 2007 die Erbmasse abzüglich 99 Prozent. Beispiel:

Erbmasse  1.000.000,00 Euro
Abzug Vergünstigungen     - 990.000,00 Euro
Zu versteuernde  Erbmasse: 10.000,00 Euro


Über die zu versteuernde Erbmasse ist der derzeit geltende Erbschaftssteuersatz zu entrichten. Der Steuersatz über Schenkungen von Immobilien, die sich auf den Balearen befinden, wurde einheitlich auf 7 Prozent festgesetzt - sofern die Schenkung zwischen Ehepartnern oder von Eltern an Kinder stattfindet. Fragen in Bezug auf diese Angelegenheit beantworten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

 
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Seit dem 1. 1. 2007 ist die Vermögensgesellschaft, mit ihren bisher geltenden Begünstigungen in Bezug auf die Steuern, die über den Gewinn aus Immobilien-Verkäufen zu entrichten sind, abgeschafft. Gesellschaften, die 2007 in ihrem Besitz befindliche Liegenschaften verkaufen, haben über die daraus erzielten Gewinne, den generell geltenden Körperschafts-Steuersatz zu bezahlen.
 
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